- 4127 - 1321. Juni 24. Schweidnitz (actum et datum). s. Joh. bapt. Bernhard und Bolko, Herzöge von Schlesien und Herren zu Furstinberch, bekennen, dass der Abt und der Konvent des Klosters in Heinrichau sich wiederholt bei ihnen wegen Beeinträchtigungen ihrer geistlichen Freiheiten durch die herzoglichen Richter beschwert haben. Die Herzöge verbieten daher allen ihren Richtern, die gen. Brüder von Heinrichau wegen Schuld- und Kontraktssachen oder wegen verübter Beleidigungen, Vergehen und Verbrechen, auch wenn letztere bis zu Verwundungen, Verstümmlungen, sogar bis zu Todtschlägen gehen sollten, vor ihr Gericht zu ziehen; vielmehr soll der Abt über seine Mitbrüder richten und sie bestrafen, jedoch müssen Abt und Konvent dem Verletzten Genüge leisten et graciam judicii consequantur. In Schuldsachen seiner Mitbrüder soll der Abt volles Recht gewähren, damit deswegen an sie (die Herzöge) keine Klagen kommen. Will aber jemand die Herren von Heinrichau wegen Lehn- und Grundsachen gerichtlich belangen, darf dies nur vor ihnen (den Herzögen) oder ihren Richtern geschehen. Z.: die Herren Kylian von Haugwitz, und Hermann von Rychenbach, ferner Cunad von Ulok (Aulock), Magnus von Cyrner, Hermann von Sylicz, Johann Seckelin, Thammo von Sylycz, Herr Tyczcho herzoglicher Hofnotar. Or. im Breslauer Staatsarchiv Heinrichau 73 mit den an grünen Seidenschnüren hängenden Siegeln des Ausstellers, dem grossen Fusssiegel Herzog Bernhards nebst Helmrücksiegel in grünem Wachs und dem kleinen Helmsiegel Herzog Bolkos mit gekreuzten Pfauenwedeln. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |